AGB

Allgemeine Miet- und Veranstaltungsbedingungen der WERK1.Bayern
GmbH, Am Kartoffelgarten 14, 81671 München (nachfolgend:
„WERK1”)

  1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
    1.1. Diese allgemeinen Miet- und Veranstaltungsbedingungen (nachfolgend: AGB-Events) gelten
    für die Überlassung von Flächen, Räumlichkeiten, Technik, Einrichtung und sonstiger
    Ausstattung für Veranstaltungen wie Seminaren, Tagungen und Netzwerkveranstaltungen
    und die Erbringung von veranstaltungsbegleitenden Leistungen von WERK1 gegenüber dem
    Veranstalter, wie er in dem Angebotsformular benannt ist (nachfolgend: „Veranstalter“).
    Ausgenommen ist die langfristige Überlassung von Büro- und Atelierräumen. Für diese
    gelten gesonderte Bedingungen.
    1.2. Die Leistungen nach diesem Vertrag richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne
    des §14 BGB, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
    Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
    gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln und an juristische Person des
    öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sofern erforderlich, wird der
    Veranstalter auf Anforderung von WERK1 geeignete Nachweise zu seiner
    Unternehmereigenschaft, z.B. Kopie des Gewerbescheins, Eintrag ins Handelsregister,
    erbringen.
    1.3. Die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Veranstalters ist ausgeschlossen. Dies
    gilt auch dann, wenn WERK1 solche anderen Vertragsbedingungen zur Kenntnis gebracht
    hat.
    1.4. Art und Umfang der Leistungen sowie die Vergütung WERK1 richten sich nach dem
    vereinbarten Angebotsformular. Das Angebotsformular und diese AGB werden im Folgenden
    gemeinsam als „Vertrag“ bezeichnet.
  2. Vertragsschluss
    2.1. Anfragen über die WERK1 Website gelten als verbindliche Anfragen. Die Anfrage muss durch WERK1 bestätigt werden, danach gilt der Vertrag als abgeschlossen.
    2.2. Wenn die Anfrage nicht über die Website gestellt wird, schickt WERK1 dem Veranstalter zunächst ein unverbindliches Angebotsformular. Mit Zugang des vom Veranstalter unterschriebenen Angebots Formulars in Textform (beispielsweise per Post, Fax oder E-Mail) gibt der Veranstalter ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn WERK1 dieses Angebot des Veranstalters in Textform (beispielsweise per Post, Fax oder E-Mail) annimmt.
  3. Leistungen von WERK1
    3.1. Gegenstand des Vertrages sind die im Angebotsformular vereinbarten Leistungen von
    WERK1.
    3.2. Sofern WERK1 gemäß dem Angebotsformular zusätzlich zu der Überlassung von Seminarund
    Konferenzräumen (nachfolgend: „Räume“) auch die Überlassung von Inventar,
    technischem Equipment, Tagungstechnik und sonstigen Gegenstände schuldet, werden
    diese zusammen (also Räume und Gegenstände) nachfolgend als „Mietsachen“ bezeichnet.
    3.3. Die Überlassung der Mietsachen durch WERK1 erfolgt allein zu dem im Angebotsformular
    bezeichneten Nutzungszweck. Die Änderung des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen
    schriftlichen Zustimmung von WERK1, die nur aus berechtigtem Interesse verweigert werden
    darf.
    3.4. WERK1 gestattet dem Veranstalter die Nutzung allgemein zugänglicher Flächen (z.B. Wege,
    Toiletten, Eingangsbereich, nachfolgend: „Gemeinschaftsflächen“) für die Dauer der
    Veranstaltung. Die Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen durch andere Kunden, Besucher
    oder Mitarbeiter von WERK1 hat der Veranstalter zu dulden.
    3.5. Dem Veranstalter ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Zusage von WERK1
    Veränderungen an den überlassenen Mietsachen vorzunehmen.
    3.6. WERK1 ist berechtigt, die überlassenen Räume jederzeit zu betreten.
    3.7. Sofern die Benutzung des WLANs von Werk1 vereinbart ist, gelten die
    „Nutzungsbedingungen für die kostenfreie Nutzung des offenen W-LAN“, die der jeweilige
    Benutzer bei der Einwahl in das W-LAN akzeptieren muss.
  4. Vertragslaufzeit
    4.1. Der Vertrag beginnt mit dem Vertragsschluss gemäß Ziffer 2. und endet mit Ablauf des im
    Angebotsformular festgelegten Veranstaltungszeitraums. Das Vertragsverhältnis kann
    während dieser Vertragslaufzeit nicht ordentlich gekündigt werden.
    4.2. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
    4.3. Bei Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis auch dann nicht auf
    unbestimmte Zeit, wenn der Veranstalter den Gebrauch der Mietsachen fortsetzt und eine
    Vertragspartei dem nicht widerspricht. §545 BGB findet keine Anwendung.
    4.4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen zu ihrer
    Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Durchführung der Veranstaltung
    5.1. Der Veranstalter ist verpflichtet, für einen sicheren und reibungslosen Ablauf der
    Veranstaltung zu sorgen. Der Veranstalter übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für die
    Veranstaltung, d.h. einschließlich der Mietgegenstände und sämtlicher vom Veranstalter
    eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen etc.
    5.2. Der Veranstalter ist für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften, die seine Veranstaltung
    betreffen, allein und auf seine Kosten verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die
    Einholung und Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen,
    Genehmigungen und Auflagen, insbesondere z.B. gewerbe-, polizei-, arbeits- oder
    gesundheitsrechtliche Vorgaben, die Einholung etwaiger Genehmigungen sowie die
    Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA und die Zahlung dafür entstehender Gebühren.
    Der Veranstalter beachtet zudem die Hausordnung von WERK1.
    5.3. Die Verwendung von eigenen Geräten und Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des
    Strom- oder Datennetzes von WERK1 bedarf der vorherigen Genehmigung durch WERK1.
    Der Veranstalter hat bestehende Sicherheitsbestimmungen und sonstige technische
    Vorschriften einzuhalten.
    5.4. Der Veranstalter hält die im Angebotsformular angegebene maximale Besucherzahl ein.
    5.5. Anbringungen sowie die Veränderung der Mietgegenstände sind nur nach vorheriger
    Zustimmung von WERK1 zulässig.
    5.6. Für die Bewerbung der Veranstaltung ist der Veranstalter verantwortlich. Auf sämtlichen
    Werbemitteln ist der Veranstalter namentlich zu benennen und kenntlich zu machen, dass
    kein Vertragsverhältnis zwischen WERK1 und den Besuchern/Gästen der Veranstaltung
    besteht.
    5.7. Für mitgebrachte Gegenstände, Einrichtungen und Anbringungen des Veranstalters oder
    seiner Besucher/Gäste ist die Haftung von WERK1 bei Verlust oder Beschädigung dieser
    Gegenstände gemäß Ziffer 10. beschränkt.
    5.8. Die Bewirtung bei der Veranstaltung erfolgt, soweit vereinbart, durch WERK1 oder durch den
    von WERK1 beauftragten Dienstleister. Der Veranstalter ist vorbehaltlich anderweitiger
    Absprachen im Einzelfall nicht berechtigt, eigene Getränke und/oder Speisen
    auszuschenken.
  6. Nichtdurchführung, Stornierung, Schadenspauschale
    6.1. Führt der Veranstalter aus einem von WERK1 nicht zu vertretenen Grund, die Veranstaltung
    nicht durch oder tritt er vom Vertrag aus einem von WERK1 nicht zu vertretenen Grund
    zurück, bleibt der Veranstalter zur Zahlung der vereinbarten Vergütung gemäß den
    nachfolgenden Regelungen verpflichtet.
    6.2. Im Falle einer Stornierung ist der Veranstalter zur Zahlung wie folgt verpflichtet:
    ● Absage der Veranstaltung bis 29 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: Stornierung
    kostenlos
    ● Absage der Veranstaltung 28 bis 15 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: 25% der
    vereinbarten Nettovergütung
    ● Absage der Veranstaltung 14 bis 8 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: 50% der
    vereinbarten Nettovergütung
    ● Absage der Veranstaltung 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: 75% der vereinbarten
    Nettovergütung
    ● Absage der Veranstaltung 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: 100% der vereinbarten
    Nettovergütung
    Maßgebend ist der Eingang der Stornierung Erklärung. Die Stornierung ist schriftlich zu
    erklären.
    6.3. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass WERK1 keine Kosten entstehen
    oder diese wesentlich niedriger sind als die vereinbarten Stornierungsgebühren. WERK1
    bleibt der Nachweis eines höheren Schadens ausdrücklich vorbehalten.
    6.4. Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, trägt jeder Vertragspartner
    seine bis dahin angefallenen Kosten selbst. Ist WERK1 für den Veranstalter in Vorleistung
    getreten, die vertraglich zu erstatten wären (z.B. Beauftragung von Dritten Dienstleistern), ist
    der Veranstalter unabhängig von dem Grund der Nichtdurchführung zur Erstattung dieser
    Kosten der Vorleistung von WERK1 verpflichtet.
    6.5. Pandemiepassus: Ihre Gesundheit und Sicherheit sowie die aller Beteiligten stehen für uns
    immer an höchster Stelle. Wir bitten Sie deshalb, sich vor Ihrer Anreise über die aktuellen
    allgemeinen Einreisebestimmungen bzw. Quarantänevorschriften bei einer Einreise aus
    einem Risikogebiet zu informieren. Sollten Sie selbst Symptome einer viralen Infektion
    (trockener Husten, Fieber, Krankheitsgefühl) aufweisen, bleiben Sie bitte zu Hause oder
    suchen Sie bitte eine Corona-Teststation auf.
  7. Rückgabe
    7.1. Alle überlassenen Mietsachen müssen in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden.
    Vom Veranstalter eingebrachte Gegenstände, Einrichtungen und Anbringungen etc. sind bis
    zum Ablauf der Vertragszeit restlos zu entfernen und es ist der ursprüngliche Zustand der
    Mietsachen herzustellen.
    7.2. WERK1 weist darauf hin, dass Mietsachen unmittelbar nach Ablauf der Vertragslaufzeit für
    andere Veranstaltungen benötigt werden. Der Veranstalter haftet für den Schaden, der
    WERK1 durch eine verspätete Rückgabe der Mietsachen entsteht.
    7.3. Sofern im Angebotsformular vereinbart, übernimmt WERK1 die Reinigung der überlassenen
    Räume von üblichen Verschmutzungen gegen Zahlung einer Reinigungspauschale. Über den
    üblichen Verschmutzungsgrad hinausgehende Reinigungen werden auf Kosten des
    Veranstalters von WERK1 veranlasst und dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
  8. Vergütung und Zahlung
    8.1. Die jeweilige Vergütung wird im Angebotsformular festgelegt.
    8.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Das
    Zahlungsziel wird im Angebotsformular vereinbart. Die Zahlungsmodalitäten bestimmen im
    Übrigen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Sofern kein Zahlungsziel im
    Angebotsformular vereinbart wird, ist die Vergütung 10 Werktage nach Rechnungseingang zu
    entrichten.
    8.3. Bei einem Firmensitz außerhalb Deutschlands ist der angegebene Betrag im Angebot in
    Vorkasse zu leisten. Die Überweisung muss spätestens 1 Woche vor Buchungsdatum
    eingegangen sein, sofern nichts anderes im Angebot vereinbart wurde. Die Bankverbindung
    kann dem Angebot entnommen werden.
  9. Geldwäscheprävention
    9.1. AFC-Klausel: Die WERK1.Bayern GmbH und der Vertragspartner halten bei der
    Wahrnehmung ihrer Geschäfte die geltenden Gesetze zur Bekämpfung der Finanzkriminalität
    (einschließlich der Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption) ein. Die
    Finanzmittel für diese Geschäftsbeziehung (Vertragspartner) sowie die Erlöse aus dieser
    Geschäftsbeziehung (WERK1.Bayern GmbH) wurden und werden weder direkt noch indirekt
    für Zwecke verwendet, die einen Verstoß gegen die geltenden Gesetze zur Bekämpfung der
    Finanzkriminalität darstellen würden.
    9.2. GWG-Klausel: Die Verpflichteten nach § 2 GwG, so auch die WERK1.Bayern GmbH nach §
    2 Abs. 1 Ziffer 13 GwG, haben die Vertragspartner vor Begründung der Geschäftsbeziehung
    oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Sämtliche Vertragspartner der
    WERK1.Bayern GmbH haben entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 6 GwG die
    Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung (einschließlich
    der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und er Abklärung des sog. PEP-Status)
    erforderlich sind. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, so wären
    diese Änderungen unverzüglich gegenüber der WERK1.Bayern GmbH anzuzeigen. Die
    Vertragspartner haben gegenüber der WERK1.Bayern GmbH offenzulegen, ob die
    Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründet,
    fortgesetzt oder durchgeführt wird. Mit der Offenlegung ist zugleich auch die Identität des
    wirtschaftlich Berechtigten gegenüber der WERK1.Bayern GmbH nachzuweisen. Die
    WERK1.Bayern GmbH erbringt alle vertraglichgeschuldeten Leistungen erst nach Vorlage
    und Prüfung der entsprechenden Identifikationsdokumente und Informationen.
    9.3. PEP-Klausel: Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ist die WERK1.Bayern GmbH
    verpflichtet, bei ihren Kunden und deren wirtschaftlich Berechtigten (soweit vorhanden) zu
    bestimmen, ob es sich um eine politisch exponierte Person handelt.
    Definition “Politisch exponierte Person” (PEP):
    ● Politisch exponiert ist eine Person, wenn sie entweder selbst ein hochrangiges wichtiges
    öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder
    ausgeübt hat, oder ein unmittelbares Familienmitglied von ihr bzw. eine ihr
    bekanntermaßen nahestehende Personen diese Voraussetzung erfüllt.
    ● Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere:
  • Staats- und Regierungschefs, (stellvertretende) Minister bzw. Staatssekretäre,
  • Mitglieder der Europäischen Kommission,
  • Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
  • Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
  • Mitglieder oberster Gerichte oder Justizbehörden,
  • Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen und Zentralbanken,
  • Botschafter/in, Geschäftsträger/in sowie Verteidigungsattachés,
  • Mitglieder der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsgremien staatlicher
    Unternehmen und
  • Direktor/in, stellvertretender/r Direktor/in, Mitglieder des Leitungsorgans oder
    sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen
    internationalen oder europäischen Organisation.
    ● Öffentliche Ämter unterhalb der internationalen, europäischen und nationalen Ebene (z.
    B. Bundesländer) kommen nur dann in Betracht, wenn deren politische Bedeutung mit
    ähnlichen Positionen auf nationaler Ebene vergleichbar ist (z. B. Ministerpräsident/in als
    Mitglied des Bundesrates, nationale Vorsitzende/Parteivorstände von Parteien, die im
    Bundestag vertreten sind). Kommunale Funktionen/Ämter sind grundsätzlich nicht erfasst.
    ● Unmittelbare Familienmitglieder als PEP sind insbesondere:
  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nach dem
    Lebenspartnerschaftsgesetz,
  • die Kinder und deren Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nach dem
    Lebenspartnerschaftsgesetz,
  • jedes Elternteil.
    ● Bekanntermaßen nahestehende Person ist eine Person, die
  • gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigter
    bestimmter Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen ist,
  • alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer solchen Vereinigung oder
    Rechtsgestaltung ist, deren Errichtung faktisch zugunsten einer politisch
    exponierten Person erfolgte oder
  • zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen
    unterhält.
    ● Zu den vorgenannten Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen gehören:
  • juristische Personen des Privatrechts (z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaft mit
    beschränkter Haftung),
  • eingetragene Personengesellschaften (z. B. offene Handelsgesellschaften,
    Kommanditgesellschaften),
  • Trusts, nicht rechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des
    Stifters eigennützig ist
  • sowie Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion
    entsprechen
    In Kenntnis der Definition einer politisch exponierten Person erklärt der Vertragspartner
    Folgendes:
    ● Weder ich noch etwaige wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft sind politisch
    exponierte Personen, unmittelbare Familienmitglieder einer politisch exponierten Person
    oder ihr nahestehende Personen.
    ● Sollte ich oder etwaige wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft politisch exponierte
    Personen, unmittelbare Familienmitglieder einer politisch exponierten Person oder ihr
    nahestehende Personen sein, werde ich dies unverzüglich der WERK1.Bayern GmbH
    schriftlich mitteilen.
  1. Haftung des Veranstalters
    10.1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und
    Verrichtungsgehilfen, seine Besucher/Gäste im Zusammenhang mit der Veranstaltung
    verursacht werden.
    10.2. Der Veranstalter stellt WERK1 von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der
    Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese vom Veranstalter, seinen
    Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder seinen Besuchern/Gästen zu vertreten sind.
    10.3. Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Veranstaltungsversicherung mit ausreichender
    Deckungssumme in Höhe von mindestens
    ● 2,5 Million Euro für Personenschäden,
    ● 1 Million Euro für Sachschäden
    ● 250.000,00 Euro für Vermögensschäden
    auf seine Kosten abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Der
    Abschluss der Versicherung ist WERK1 auf Anforderung durch Vorlage des
    Versicherungsscheins nachzuweisen.
  2. Haftung und Gewährleistung von WERK1
    11.1. Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung von WERK1 gelten für alle Schadensersatz-,
    Mangel-, oder an deren Stelle tretenden Ersatzansprüche des Veranstalters aus oder im
    Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages unabhängig davon, auf welchem
    Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche
    Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungs Hindernisses, unerlaubte Handlung etc.) außer
    für:
    ● Ansprüche des Veranstalters wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und
    Gesundheit,
    ● Rechte und Ansprüche des Veranstalters bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
    durch WERK1 oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die WERK1 eine Garantie
    übernommen hat,
    ● Rechte und Ansprüche des Veranstalters, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
    Verhalten von WERK1 oder ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen,
    ● Rechte und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
    Für vorstehende Ausnahmen verbleibt es allein bei der gesetzlichen Regelung.
    11.2. WERK1 haftet für leichte oder einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher
    Pflichten, d.h. von Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags oder den
    Vertragszweck ermöglichen oder auf deren Einhaltung der Veranstalter regelmäßig vertrauen
    darf. Bei leicht oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung von
    WERK1 begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für WERK1
    vorhersehbaren Schadens. Die Haftung von WERK1 für typische und bei Vertragsschluss
    vorhersehbare Schäden ist beschränkt auf den im Angebotsformular vereinbarten
    Gesamtbetrag.
    11.3. Im Übrigen ist die Haftung von WERK1 für leichte oder einfache Fahrlässigkeit
    ausgeschlossen.
    11.4. WERK1 haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen,
    begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für WERK1 vorhersehbaren
    Schaden.
    11.5. Die verschuldensunabhängige Haftung von WERK1 im Bereich mietrechtlicher und ähnlicher
    Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler wird ausdrücklich
    ausgeschlossen.
    11.6. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung,
    behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Ausfall von Kommunikationsnetzen) hat
    Werk1 nicht zu vertreten.
  3. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung
    12.1. Der Veranstalter hat Mängel an den überlassenen Mietsachen unverzüglich, in jedem Fall
    während der Laufzeit der Veranstaltung gegenüber WERK1 anzuzeigen. Kann WERK1
    wegen einer unterlassenen Anzeige keine Abhilfe leisten, ist der Veranstalter nicht berechtigt,
    wegen solcher Mängel die Vergütung zu mindern, Schadenersatzansprüche geltend zu
    machen oder den Vertrag zu kündigen.
  4. Schlussbestimmungen
    13.1. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Veranstalter ist nur mit
    Gegenforderung aus dem jeweiligen Vertrag oder mit Gegenforderungen möglich, die
    rechtskräftig festgestellt oder von WERK1 unbestritten sind. Die Aufrechnung durch den
    Veranstalter ist nur mit Gegenforderungen möglich, die rechtskräftig festgestellt oder von
    WERK1 unbestritten sind.
    13.2. Ansprüche gegen WERK1 dürfen an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten werden.
    §354a HGB bleibt unberührt.
    13.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem
    Vertrag ist der Sitz von WERK1.
    13.4. Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt ausschließlich dem Recht der
    Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN- Übereinkommens über
    Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 sowie
    Verweisungsvorschriften auf ausländische Rechtsordnungen finden keine Anwendung.
    Stand: Juni 2023