Allgemeine Miet- und Veranstaltungsbedingungen der WERK1.Bayern
GmbH, Am Kartoffelgarten 14, 81671 München (nachfolgend:
„WERK1”)
- Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
1.1. Diese allgemeinen Miet- und Veranstaltungsbedingungen (nachfolgend: AGB-Events) gelten
für die Überlassung von Flächen, Räumlichkeiten, Technik, Einrichtung und sonstiger
Ausstattung für Veranstaltungen wie Seminaren, Tagungen und Netzwerkveranstaltungen
und die Erbringung von veranstaltungsbegleitenden Leistungen von WERK1 gegenüber dem
Veranstalter, wie er in dem Angebotsformular benannt ist (nachfolgend: „Veranstalter“).
Ausgenommen ist die langfristige Überlassung von Büro- und Atelierräumen. Für diese
gelten gesonderte Bedingungen.
1.2. Die Leistungen nach diesem Vertrag richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne
des §14 BGB, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln und an juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sofern erforderlich, wird der
Veranstalter auf Anforderung von WERK1 geeignete Nachweise zu seiner
Unternehmereigenschaft, z.B. Kopie des Gewerbescheins, Eintrag ins Handelsregister,
erbringen.
1.3. Die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Veranstalters ist ausgeschlossen. Dies
gilt auch dann, wenn WERK1 solche anderen Vertragsbedingungen zur Kenntnis gebracht
hat.
1.4. Art und Umfang der Leistungen sowie die Vergütung WERK1 richten sich nach dem
vereinbarten Angebotsformular. Das Angebotsformular und diese AGB werden im Folgenden
gemeinsam als „Vertrag“ bezeichnet. - Vertragsschluss
2.1. Anfragen über die WERK1 Website gelten als verbindliche Anfragen. Die Anfrage muss durch WERK1 bestätigt werden, danach gilt der Vertrag als abgeschlossen.
2.2. Wenn die Anfrage nicht über die Website gestellt wird, schickt WERK1 dem Veranstalter zunächst ein unverbindliches Angebotsformular. Mit Zugang des vom Veranstalter unterschriebenen Angebots Formulars in Textform (beispielsweise per Post, Fax oder E-Mail) gibt der Veranstalter ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn WERK1 dieses Angebot des Veranstalters in Textform (beispielsweise per Post, Fax oder E-Mail) annimmt. - Leistungen von WERK1
3.1. Gegenstand des Vertrages sind die im Angebotsformular vereinbarten Leistungen von
WERK1.
3.2. Sofern WERK1 gemäß dem Angebotsformular zusätzlich zu der Überlassung von Seminarund
Konferenzräumen (nachfolgend: „Räume“) auch die Überlassung von Inventar,
technischem Equipment, Tagungstechnik und sonstigen Gegenstände schuldet, werden
diese zusammen (also Räume und Gegenstände) nachfolgend als „Mietsachen“ bezeichnet.
3.3. Die Überlassung der Mietsachen durch WERK1 erfolgt allein zu dem im Angebotsformular
bezeichneten Nutzungszweck. Die Änderung des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung von WERK1, die nur aus berechtigtem Interesse verweigert werden
darf.
3.4. WERK1 gestattet dem Veranstalter die Nutzung allgemein zugänglicher Flächen (z.B. Wege,
Toiletten, Eingangsbereich, nachfolgend: „Gemeinschaftsflächen“) für die Dauer der
Veranstaltung. Die Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen durch andere Kunden, Besucher
oder Mitarbeiter von WERK1 hat der Veranstalter zu dulden.
3.5. Dem Veranstalter ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Zusage von WERK1
Veränderungen an den überlassenen Mietsachen vorzunehmen.
3.6. WERK1 ist berechtigt, die überlassenen Räume jederzeit zu betreten.
3.7. Sofern die Benutzung des WLANs von Werk1 vereinbart ist, gelten die
„Nutzungsbedingungen für die kostenfreie Nutzung des offenen W-LAN“, die der jeweilige
Benutzer bei der Einwahl in das W-LAN akzeptieren muss. - Vertragslaufzeit
4.1. Der Vertrag beginnt mit dem Vertragsschluss gemäß Ziffer 2. und endet mit Ablauf des im
Angebotsformular festgelegten Veranstaltungszeitraums. Das Vertragsverhältnis kann
während dieser Vertragslaufzeit nicht ordentlich gekündigt werden.
4.2. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
4.3. Bei Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis auch dann nicht auf
unbestimmte Zeit, wenn der Veranstalter den Gebrauch der Mietsachen fortsetzt und eine
Vertragspartei dem nicht widerspricht. §545 BGB findet keine Anwendung.
4.4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. - Durchführung der Veranstaltung
5.1. Der Veranstalter ist verpflichtet, für einen sicheren und reibungslosen Ablauf der
Veranstaltung zu sorgen. Der Veranstalter übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für die
Veranstaltung, d.h. einschließlich der Mietgegenstände und sämtlicher vom Veranstalter
eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen etc.
5.2. Der Veranstalter ist für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften, die seine Veranstaltung
betreffen, allein und auf seine Kosten verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die
Einholung und Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen,
Genehmigungen und Auflagen, insbesondere z.B. gewerbe-, polizei-, arbeits- oder
gesundheitsrechtliche Vorgaben, die Einholung etwaiger Genehmigungen sowie die
Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA und die Zahlung dafür entstehender Gebühren.
Der Veranstalter beachtet zudem die Hausordnung von WERK1.
5.3. Die Verwendung von eigenen Geräten und Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des
Strom- oder Datennetzes von WERK1 bedarf der vorherigen Genehmigung durch WERK1.
Der Veranstalter hat bestehende Sicherheitsbestimmungen und sonstige technische
Vorschriften einzuhalten.
5.4. Der Veranstalter hält die im Angebotsformular angegebene maximale Besucherzahl ein.
5.5. Anbringungen sowie die Veränderung der Mietgegenstände sind nur nach vorheriger
Zustimmung von WERK1 zulässig.
5.6. Für die Bewerbung der Veranstaltung ist der Veranstalter verantwortlich. Auf sämtlichen
Werbemitteln ist der Veranstalter namentlich zu benennen und kenntlich zu machen, dass
kein Vertragsverhältnis zwischen WERK1 und den Besuchern/Gästen der Veranstaltung
besteht.
5.7. Für mitgebrachte Gegenstände, Einrichtungen und Anbringungen des Veranstalters oder
seiner Besucher/Gäste ist die Haftung von WERK1 bei Verlust oder Beschädigung dieser
Gegenstände gemäß Ziffer 10. beschränkt.
5.8. Die Bewirtung bei der Veranstaltung erfolgt, soweit vereinbart, durch WERK1 oder durch den
von WERK1 beauftragten Dienstleister. Der Veranstalter ist vorbehaltlich anderweitiger
Absprachen im Einzelfall nicht berechtigt, eigene Getränke und/oder Speisen
auszuschenken. - Nichtdurchführung, Stornierung, Schadenspauschale
6.1. Führt der Veranstalter aus einem von WERK1 nicht zu vertretenen Grund, die Veranstaltung
nicht durch oder tritt er vom Vertrag aus einem von WERK1 nicht zu vertretenen Grund
zurück, bleibt der Veranstalter zur Zahlung der vereinbarten Vergütung gemäß den
nachfolgenden Regelungen verpflichtet.
6.2. Im Falle einer Stornierung ist der Veranstalter zur Zahlung wie folgt verpflichtet:
● Absage der Veranstaltung bis 29 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: Stornierung
kostenlos
● Absage der Veranstaltung 28 bis 15 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: 25% der
vereinbarten Nettovergütung
● Absage der Veranstaltung 14 bis 8 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: 50% der
vereinbarten Nettovergütung
● Absage der Veranstaltung 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: 75% der vereinbarten
Nettovergütung
● Absage der Veranstaltung 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: 100% der vereinbarten
Nettovergütung
Maßgebend ist der Eingang der Stornierung Erklärung. Die Stornierung ist schriftlich zu
erklären.
6.3. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass WERK1 keine Kosten entstehen
oder diese wesentlich niedriger sind als die vereinbarten Stornierungsgebühren. WERK1
bleibt der Nachweis eines höheren Schadens ausdrücklich vorbehalten.
6.4. Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, trägt jeder Vertragspartner
seine bis dahin angefallenen Kosten selbst. Ist WERK1 für den Veranstalter in Vorleistung
getreten, die vertraglich zu erstatten wären (z.B. Beauftragung von Dritten Dienstleistern), ist
der Veranstalter unabhängig von dem Grund der Nichtdurchführung zur Erstattung dieser
Kosten der Vorleistung von WERK1 verpflichtet.
6.5. Pandemiepassus: Ihre Gesundheit und Sicherheit sowie die aller Beteiligten stehen für uns
immer an höchster Stelle. Wir bitten Sie deshalb, sich vor Ihrer Anreise über die aktuellen
allgemeinen Einreisebestimmungen bzw. Quarantänevorschriften bei einer Einreise aus
einem Risikogebiet zu informieren. Sollten Sie selbst Symptome einer viralen Infektion
(trockener Husten, Fieber, Krankheitsgefühl) aufweisen, bleiben Sie bitte zu Hause oder
suchen Sie bitte eine Corona-Teststation auf. - Rückgabe
7.1. Alle überlassenen Mietsachen müssen in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden.
Vom Veranstalter eingebrachte Gegenstände, Einrichtungen und Anbringungen etc. sind bis
zum Ablauf der Vertragszeit restlos zu entfernen und es ist der ursprüngliche Zustand der
Mietsachen herzustellen.
7.2. WERK1 weist darauf hin, dass Mietsachen unmittelbar nach Ablauf der Vertragslaufzeit für
andere Veranstaltungen benötigt werden. Der Veranstalter haftet für den Schaden, der
WERK1 durch eine verspätete Rückgabe der Mietsachen entsteht.
7.3. Sofern im Angebotsformular vereinbart, übernimmt WERK1 die Reinigung der überlassenen
Räume von üblichen Verschmutzungen gegen Zahlung einer Reinigungspauschale. Über den
üblichen Verschmutzungsgrad hinausgehende Reinigungen werden auf Kosten des
Veranstalters von WERK1 veranlasst und dem Veranstalter in Rechnung gestellt. - Vergütung und Zahlung
8.1. Die jeweilige Vergütung wird im Angebotsformular festgelegt.
8.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Das
Zahlungsziel wird im Angebotsformular vereinbart. Die Zahlungsmodalitäten bestimmen im
Übrigen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Sofern kein Zahlungsziel im
Angebotsformular vereinbart wird, ist die Vergütung 10 Werktage nach Rechnungseingang zu
entrichten.
8.3. Bei einem Firmensitz außerhalb Deutschlands ist der angegebene Betrag im Angebot in
Vorkasse zu leisten. Die Überweisung muss spätestens 1 Woche vor Buchungsdatum
eingegangen sein, sofern nichts anderes im Angebot vereinbart wurde. Die Bankverbindung
kann dem Angebot entnommen werden. - Geldwäscheprävention
9.1. AFC-Klausel: Die WERK1.Bayern GmbH und der Vertragspartner halten bei der
Wahrnehmung ihrer Geschäfte die geltenden Gesetze zur Bekämpfung der Finanzkriminalität
(einschließlich der Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption) ein. Die
Finanzmittel für diese Geschäftsbeziehung (Vertragspartner) sowie die Erlöse aus dieser
Geschäftsbeziehung (WERK1.Bayern GmbH) wurden und werden weder direkt noch indirekt
für Zwecke verwendet, die einen Verstoß gegen die geltenden Gesetze zur Bekämpfung der
Finanzkriminalität darstellen würden.
9.2. GWG-Klausel: Die Verpflichteten nach § 2 GwG, so auch die WERK1.Bayern GmbH nach §
2 Abs. 1 Ziffer 13 GwG, haben die Vertragspartner vor Begründung der Geschäftsbeziehung
oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Sämtliche Vertragspartner der
WERK1.Bayern GmbH haben entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 6 GwG die
Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung (einschließlich
der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und er Abklärung des sog. PEP-Status)
erforderlich sind. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, so wären
diese Änderungen unverzüglich gegenüber der WERK1.Bayern GmbH anzuzeigen. Die
Vertragspartner haben gegenüber der WERK1.Bayern GmbH offenzulegen, ob die
Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründet,
fortgesetzt oder durchgeführt wird. Mit der Offenlegung ist zugleich auch die Identität des
wirtschaftlich Berechtigten gegenüber der WERK1.Bayern GmbH nachzuweisen. Die
WERK1.Bayern GmbH erbringt alle vertraglichgeschuldeten Leistungen erst nach Vorlage
und Prüfung der entsprechenden Identifikationsdokumente und Informationen.
9.3. PEP-Klausel: Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ist die WERK1.Bayern GmbH
verpflichtet, bei ihren Kunden und deren wirtschaftlich Berechtigten (soweit vorhanden) zu
bestimmen, ob es sich um eine politisch exponierte Person handelt.
Definition “Politisch exponierte Person” (PEP):
● Politisch exponiert ist eine Person, wenn sie entweder selbst ein hochrangiges wichtiges
öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder
ausgeübt hat, oder ein unmittelbares Familienmitglied von ihr bzw. eine ihr
bekanntermaßen nahestehende Personen diese Voraussetzung erfüllt.
● Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere:
- Staats- und Regierungschefs, (stellvertretende) Minister bzw. Staatssekretäre,
- Mitglieder der Europäischen Kommission,
- Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
- Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
- Mitglieder oberster Gerichte oder Justizbehörden,
- Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen und Zentralbanken,
- Botschafter/in, Geschäftsträger/in sowie Verteidigungsattachés,
- Mitglieder der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsgremien staatlicher
Unternehmen und - Direktor/in, stellvertretender/r Direktor/in, Mitglieder des Leitungsorgans oder
sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen
internationalen oder europäischen Organisation.
● Öffentliche Ämter unterhalb der internationalen, europäischen und nationalen Ebene (z.
B. Bundesländer) kommen nur dann in Betracht, wenn deren politische Bedeutung mit
ähnlichen Positionen auf nationaler Ebene vergleichbar ist (z. B. Ministerpräsident/in als
Mitglied des Bundesrates, nationale Vorsitzende/Parteivorstände von Parteien, die im
Bundestag vertreten sind). Kommunale Funktionen/Ämter sind grundsätzlich nicht erfasst.
● Unmittelbare Familienmitglieder als PEP sind insbesondere: - Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz, - die Kinder und deren Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz, - jedes Elternteil.
● Bekanntermaßen nahestehende Person ist eine Person, die - gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigter
bestimmter Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen ist, - alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer solchen Vereinigung oder
Rechtsgestaltung ist, deren Errichtung faktisch zugunsten einer politisch
exponierten Person erfolgte oder - zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen
unterhält.
● Zu den vorgenannten Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen gehören: - juristische Personen des Privatrechts (z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung), - eingetragene Personengesellschaften (z. B. offene Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften), - Trusts, nicht rechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des
Stifters eigennützig ist - sowie Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion
entsprechen
In Kenntnis der Definition einer politisch exponierten Person erklärt der Vertragspartner
Folgendes:
● Weder ich noch etwaige wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft sind politisch
exponierte Personen, unmittelbare Familienmitglieder einer politisch exponierten Person
oder ihr nahestehende Personen.
● Sollte ich oder etwaige wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft politisch exponierte
Personen, unmittelbare Familienmitglieder einer politisch exponierten Person oder ihr
nahestehende Personen sein, werde ich dies unverzüglich der WERK1.Bayern GmbH
schriftlich mitteilen.
- Haftung des Veranstalters
10.1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen, seine Besucher/Gäste im Zusammenhang mit der Veranstaltung
verursacht werden.
10.2. Der Veranstalter stellt WERK1 von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der
Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese vom Veranstalter, seinen
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder seinen Besuchern/Gästen zu vertreten sind.
10.3. Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Veranstaltungsversicherung mit ausreichender
Deckungssumme in Höhe von mindestens
● 2,5 Million Euro für Personenschäden,
● 1 Million Euro für Sachschäden
● 250.000,00 Euro für Vermögensschäden
auf seine Kosten abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Der
Abschluss der Versicherung ist WERK1 auf Anforderung durch Vorlage des
Versicherungsscheins nachzuweisen. - Haftung und Gewährleistung von WERK1
11.1. Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung von WERK1 gelten für alle Schadensersatz-,
Mangel-, oder an deren Stelle tretenden Ersatzansprüche des Veranstalters aus oder im
Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages unabhängig davon, auf welchem
Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche
Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungs Hindernisses, unerlaubte Handlung etc.) außer
für:
● Ansprüche des Veranstalters wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit,
● Rechte und Ansprüche des Veranstalters bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
durch WERK1 oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die WERK1 eine Garantie
übernommen hat,
● Rechte und Ansprüche des Veranstalters, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verhalten von WERK1 oder ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen,
● Rechte und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Für vorstehende Ausnahmen verbleibt es allein bei der gesetzlichen Regelung.
11.2. WERK1 haftet für leichte oder einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher
Pflichten, d.h. von Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags oder den
Vertragszweck ermöglichen oder auf deren Einhaltung der Veranstalter regelmäßig vertrauen
darf. Bei leicht oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung von
WERK1 begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für WERK1
vorhersehbaren Schadens. Die Haftung von WERK1 für typische und bei Vertragsschluss
vorhersehbare Schäden ist beschränkt auf den im Angebotsformular vereinbarten
Gesamtbetrag.
11.3. Im Übrigen ist die Haftung von WERK1 für leichte oder einfache Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
11.4. WERK1 haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen,
begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für WERK1 vorhersehbaren
Schaden.
11.5. Die verschuldensunabhängige Haftung von WERK1 im Bereich mietrechtlicher und ähnlicher
Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
11.6. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Ausfall von Kommunikationsnetzen) hat
Werk1 nicht zu vertreten. - Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung
12.1. Der Veranstalter hat Mängel an den überlassenen Mietsachen unverzüglich, in jedem Fall
während der Laufzeit der Veranstaltung gegenüber WERK1 anzuzeigen. Kann WERK1
wegen einer unterlassenen Anzeige keine Abhilfe leisten, ist der Veranstalter nicht berechtigt,
wegen solcher Mängel die Vergütung zu mindern, Schadenersatzansprüche geltend zu
machen oder den Vertrag zu kündigen. - Schlussbestimmungen
13.1. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Veranstalter ist nur mit
Gegenforderung aus dem jeweiligen Vertrag oder mit Gegenforderungen möglich, die
rechtskräftig festgestellt oder von WERK1 unbestritten sind. Die Aufrechnung durch den
Veranstalter ist nur mit Gegenforderungen möglich, die rechtskräftig festgestellt oder von
WERK1 unbestritten sind.
13.2. Ansprüche gegen WERK1 dürfen an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten werden.
§354a HGB bleibt unberührt.
13.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem
Vertrag ist der Sitz von WERK1.
13.4. Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN- Übereinkommens über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 sowie
Verweisungsvorschriften auf ausländische Rechtsordnungen finden keine Anwendung.
Stand: Juni 2023