Coliving AGb

COLIVING AGB

(Stand: August. 2023) Download

AGB für die buchenden Startups/Scaleups sowie Coliving Gäste der


WERK1.Bayern GmbH
Am Kartoffelgarten 14, 81671 München


§ 1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand


1.1

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Überlassung von Apartments in dem Boardinghaus WERK1 (nachfolgend: “Apartment”) zur Beherbergung, sowie für alle in diesem Zusammenhang weiter erbrachten Leistungen von der WERK1.Bayern GmbH, Am Kartoffelgarten 14, 81671 München (nachfolgend “WERK1”) für die Gründerinnen und Gründer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Startups/Scaleups, die das WERK1 Coliving nutzen (nachfolgend: “Coliving Gäste”). WERK1 ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte zu erbringen.


1.2

Die Leistungen nach diesem Vertrag richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des §14 BGB, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln und an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sofern erforderlich, wird das Startup/Scaleup auf Anforderung von WERK1 geeignete Nachweise zur Unternehmereigenschaft, z.B. Kopie des Gewerbescheins, Eintrag ins Handelsregister, Transparenzregister, etc. erbringen.


1.3

Es gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des WERK1. Geschäftsbedingungen des Startups/Scaleups finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Gegenbestätigungen des Coliving Gastes mit Hinweis auf dessen AGB werden hiermit ausdrücklich widersprochen.


1.4

Das WERK1 nimmt keine direkten Buchungen, sondern nur Anfragen an, welche der Deminimis-Beihilfe Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 unterliegen. Aus diesem Grund findet sich im Nutzungsvertrag nur die Bezeichnung “Anfrage”.


1.5 Die WERK1.Bayern GmbH ist Eigentümer der Markenrechte des WERK1.


§ 2 Vertragsabschluss


2.1

Angebote des WERK1 sind bis zum erfolgten Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich. Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Buchungsanfrage des Coliving-Gastes und/oder des Startups/Scaleups sowie eine der Buchungsanfrage entsprechenden Buchungsbestätigung durch das WERK1 zustande oder, falls eine Buchungsbestätigung aus Zeitgründen nicht erfolgen kann, durch Bereitstellung des Apartments. Die Buchungsbestätigung erfolgt in Textform. Soweit die Buchungsbestätigung von der Buchungsanfrage abweicht, kommt der
Beherbergungsvertrag zustande, sobald der Gast das Apartment bezieht, eine (An-)Zahlung leistet oder die veränderte Buchungsbestätigung durch eine Erklärung in Textform annimmt.


2.2

Eine Anfrage über Dritte ist ausdrücklich ausgeschlossen. Es ist ausschließlich nur für
Startups/Scaleups möglich, eine Anfrage zu tätigen und mit dem WERK1 in ein
Vertragsverhältnis zu treten.


2.3

Eine Zimmeranfrage ist ausschließlich online, über https://www.werk1.com/ möglich.


§ 3 Zimmernutzung, Zimmerübergabe, Abreise


3.1

Die Zurverfügungstellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken.


3.2

Das anfragende Startup/Scaleup sowie der Coliving Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Apartments, soweit dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.


3.3

Der Coliving Gast ist verpflichtet, sich vorab digital im Zuge der Buchung, jedoch spätestens bei Anreise auszuweisen und den behördlichen Meldeschein mit den erforderlichen und zutreffenden persönlichen Angaben auszufüllen und zu unterzeichnen.


3.4

Die Unter- oder die Weitervermietung an Dritte oder die unentgeltliche Nutzung der
überlassenen Zimmer zu anderen als Beherbergungszwecken ist grundsätzlich
ausgeschlossen.


3.5

Eine Belegung der überlassenen Zimmer mit weiteren Personen ist ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf der Zustimmung durch das WERK1. In diesen Fällen ist WERK1 berechtigt, ein höheres Entgelt zu verlangen. Die Aufnahme von Haustieren und das Rauchen im Apartment sind nicht gestattet.

3.6

Sofern dem WERK1 gemäß dem Vertrag zusätzlich zu der Überlassung von Seminar- und
Konferenzräumen (nachfolgend: „Räume“) auch die Überlassung von Inventar, technischem Equipment, Tagungstechnik und sonstigen Gegenstände schuldet, werden diese zusammen (also Räume und Gegenstände) nachfolgend als „Mobiliar“ bezeichnet.


3.6

Die Überlassung des Mobiliars durch das WERK1 erfolgt allein zu dem im Angebot
bezeichneten Nutzungszweck. Die Änderung des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des WERK1, die nur aus berechtigtem Interesse verweigert werden darf.


3.7

Dem Startup/Scaleup und dem Coliving Gast ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Zusage des WERK1 Veränderungen am überlassenen Mobilar vorzunehmen.


3.8

Das WERK1 ist berechtigt, die überlassenen Apartments jederzeit, jedoch nach
Vorankündigung, zu betreten.


3.9

Der Coliving Gast ist verpflichtet, das überlassene Zimmer sowie sämtliche Räumlichkeiten und Einrichtungen des Apartments pfleglich zu behandeln. Das Startup/Scaleup haftet dem WERK1 für sämtliche Schäden, die durch ihn, den Coliving Gast oder Dritte, die auf dessen Veranlassung die Leistungen des WERK1 in Anspruch nehmen, verursacht werden.


3.10

Gebuchte Apartments stehen dem Startup/Scaleup bzw. dem Coliving Gast am Anreisetag ab 14:00 Uhr zur Verfügung. Das Startup/Scaleup bzw. der Coliving Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Im Verhinderungsfalle ist das WERK1 berechtigt, dem ColivingGast ein gleichwertiges Apartment, auch in einem anderen Objekt, zur Verfügung zu stellen.


3.11

Die Zimmer müssen am vereinbarten Abreisetag spätestens um 10:00 Uhr geräumt sein.
Danach kann das WERK1 über den dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche, vertragsüberschreitende Nutzung des Apartments, dem Startup/Scaleup bis 12:00 Uhr am Abreisetag 50% des vollen Logispreises (Listenpreis) pro Tag in Rechnung stellen, danach 100%.


3.12

Bei Rückgabe sind sämtliche zu Beginn des Nutzungsvertrages übergebenen Schlüssel und/ oder Schlüsselkarten zurückzugeben.


3.13

Einer Verlängerung des Beherberungsverhältnisses auf unbestimmte Zeit durch Fortsetzung der Nutzung nach vereinbartem Nutzungsende wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen.


§ 4 Bereitstellung der Leistungen, Preise, Zahlungen


4.1

Das WERK1 ist verpflichtet, die vom Startup/Scaleup bzw. dem Coliving Gast angefragten
Apartments bzw. gleichwertigen Ersatz bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zuerbringen. Hierbei steht es dem WERK1 frei, für bestimmte Termine branchenübliche
Beschränkungen wie Mindestaufenthalte, Vorauszahlungen und Anfragegarantien zu
definieren. Diese Beschränkungen sind auf der Buchungsseite des WERK1 ersichtlich.


4.2

Das Startup/Scaleup ist verpflichtet, die für die Apartmentüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des WERK1 zu zahlen. Dies gilt auch für vom Coliving Gast veranlasste Leistungen und Auslagen des WERK1 an Dritte.


4.3

Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein. Alle aufgeführten Preise sind demnach Nettopreise.


4.4

Die Preise können vom WERK1 ferner geändert werden, wenn das Startup/Scaleup bzw. der Coliving Gast nachträglich Änderungen der Anzahl der angefragten Apartments, der Leistung des WERK1 oder der Aufenthaltsdauer des Coliving Gastes wünscht und das WERK1 dem zustimmt.


4.5

Rechnungen des WERK1 ohne Fälligkeitsdatum werden sofort ab Zugang der Rechnung zu Monatsbeginn vom angegebenen Konto des Startups/Scaleups eingezogen. Das WERK1 ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das WERK1 berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem WERK1 bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.


4.6

In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Startups/Scaleups, ist das WERK1
berechtigt, weitere Leistungen abzulehnen.


§ 5 Sicherheitsleistung


5.1

WERK1 ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder auch während des laufenden
Vertragsverhältnisses eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu
verlangen. Höhe und Fälligkeit der Sicherheitsleistung ergeben sich aus der
Buchungsbestätigung.


5.2

Das Startup/Scaleup bzw. der Coliving Gast ist verpflichtet, falls schriftlich dazu aufgefordert,eine in der Buchungsbestätigung vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Banküberweisung oder in Form einer Kreditkartengarantie vor Bereitstellung des Apartments zu leisten.



§ 6 Rücktritt des Coliving Gastes (Abbestellung, Stornierung, Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Beherbergungsbetriebs, “No-Show”)


6.1

Das Stornorecht des WERK1 ist der FAQ-Liste auf der Website des WERK1 zu entnehmen. Hier ist der Link: https://www.werk1.com/coliving/


6.2

Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Startups/Scaleups innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Startup/Scaleup in diesem Zeitraum berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Startups/Scaleups nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und das Startup/Scaleup auf Rückfrage des WERK1 auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.


6.3

Falls die gebuchte Person das Startup/Scaleup trotz bestätigter Anfrage nicht anreist (“NoShow”), behält sich das WERK1 vor, eine Gebühr in Höhe einer Monatsmiete zu berechnen. Es bleibt dem Startup/Scaleup unbenommen nachzuweisen, dass dem WERK 1 kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.


§ 7 Rücktritt des WERK1


7.1

Sofern in Textform vereinbart wurde, dass das Startup/Scaleup innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das WERK1 in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (z.B. Nichteinhalten vertraglich vereinbarter Vorauszahlung).


7.2

Das WERK1 hat das Startup/Scaleup von der Ausübung des Rücktritts-/Kündigungsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


7.3

Ferner ist das WERK1 berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag
außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls

  • Höhere Gewalt oder andere vom WERK1 nicht zu vertretende Umstände, die Erfüllung des Vertrages unmöglich oder unzumutbar machen,
  • Apartments unter irreführenden oder falschen Angaben wesentlicher Tatsachen, z.B. wenn das Startup/Scaleup irreführende oder falsche Angaben hinsichtlich der Person des Gastes oder des Zwecks macht, gebucht werden,
  • Das WERK1 begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Beherbergungsleistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Beherbergungsbetriebs in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- und Organisationsbereich des WERK1 zuzurechnen ist

7.4

Bei berechtigtem Rücktritt des WERK1 entsteht kein Anspruch des Startups/Scaleups auf Schadensersatz.

§ 8 Haftung des WERK1


8.1

Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung des WERK1 gelten für alle Schadensersatz-, Mangel-, oder an deren Stelle tretenden Ersatzansprüche des Startups/Scaleups aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung etc.) außer für:

  • Ansprüche des Coliving Gastes wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  • Rechte und Ansprüche des Coliving Gastes bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch WERK1 oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die das WERK1 eine Garantie übernommen hat,
  • Rechte und Ansprüche des Coliving Gastes, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des WERK1 oder ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen,
  • Rechte und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

Für vorstehende Ausnahmen verbleibt es allein bei der gesetzlichen Regelung.

8.2

Das WERK1 haftet für leichte oder einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags oder die Erreichung des Vertragszwecks ermöglichen oder auf deren Einhaltung der Coliving Gast regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung des WERK1 begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für das WERK1 vorhersehbaren Schadens. Die Haftung des WERK1 für typische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden ist beschränkt auf den im Vertrag
vereinbarten Gesamtbetrag.


8.3.

Im Übrigen ist die Haftung des WERK1 für leichte oder einfache Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.


8.4

WERK1 haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen, begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für WERK1 vorhersehbaren Schadens.


8.5

Die verschuldensunabhängige Haftung des WERK1 im Bereich mietrechtlicher und ähnlicher Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8.6

Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Ausfall von Kommunikationsnetzen) hat dasWERK1 nicht zu vertreten.


8.7

Für eingebrachte Sachen haftet das WERK1 nach den gesetzlichen Bestimmungen.


8.8

Der Coliving Gast bzw. das Startup/Scaleup übernimmt in zumutbarem Umfang –
und sofern gesetzlich zulässig – die Verkehrssicherungspflicht auf der Coliving- , Coworkingund Dachterrasse, sofern er diese nutzt. Insbesondere trägt der Coliving Gast bzw. das Startup/Scaleup Gewähr dafür, dass im Rahmen der Nutzung keine Gegenstände von der Coliving, Coworking- und Dachterrasse fallen und zu Schäden führen können. Der Coliving Gast bzw. das Startup/Scaleup haftet für sein Team und geladene Gäste.


8.9

Die innerhalb der ausschließlich vom Coliving Gast bzw. Startup/Scaleup genutzten
Nutzungs- und Mietflächen bestehende allgemeine Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Coliving Gast bzw. das Startup/Scaleup.

§ 9 Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung


9.1

Der Coliving Gast bzw. das Startup/Scaleup hat Mängel an den überlassenen Mietsachen
unverzüglich, in jedem Fall während der Laufzeit der Überlassung gegenüber dem WERK1 anzuzeigen. Kann das WERK1 wegen einer unterlassenen Anzeige (sofern der Coliving Gast bzw. Startup/Scaleup die Anzeige nicht ohne Verschulden unterlassen hat) keine Abhilfe leisten, ist das Startup/Scaleup nicht berechtigt, wegen solcher Mängel die Vergütung zu mindern, Schadenersatzansprüche geltend zu machen oder den Vertrag zu kündigen.


9.2

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch das Startup/Scaleup bzw. den
Coliving Gast ist nur mit einer Gegenforderung aus dem jeweiligen Vertrag oder mit
Gegenforderungen möglich, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die
Aufrechnung durch das Startup/Scaleup bzw. den Coliving Gast ist nur mit Gegenforderungen möglich, die rechtskräftig festgestellt oder von WERK1 unbestritten sind. Gleiches gilt für das Recht auf Minderung von Zahlungen.


9.3

Alle Ansprüche gegen das WERK1 verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB.
Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Hiervon
ausgenommen sind Ansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit beruhen.

§ 10 Emissionen, Baulärm


Dem Coliving Gast und dem Startup/Scaleup ist bekannt, dass in der Umgebung des
Appartements erhebliche Baumaßnahmen stattfinden können. Ansprüche auf
Schadensersatz oder Zahlungsminderung wegen Emissionen und sonstigen Auswirkungen (beispielsweise Lärm) der Baustelle oder wegen Ein- oder Auszugsarbeiten anderer Nutzer bzw. Bau- und Renovierungsarbeiten in anderen Gebäudeflächen oder auf dem Areal des Werksviertel-Mitte sind ausgeschlossen.


§ 11 Datenschutz- und -austausch


Die Bestimmungen des Datenschutzes und Datenaustausches gemäß der DSGVO sind der Website des WERK1 zu entnehmen. Hier geht´s zum Link: https://www.werk1.com/
datenschutzerklaerung/

§ 12 Geldwäscheprävention


12.1

AFC-Klausel
Die WERK1.Bayern GmbH und der Vertragspartner halten bei der Wahrnehmung ihrer
Geschäfte die geltenden Gesetze zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (einschließlich der Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption) ein. Die Finanzmittel für diese Geschäftsbeziehung (Vertragspartner) sowie die Erlöse aus dieser Geschäftsbeziehung (WERK1.Bayern GmbH) wurden und werden weder direkt noch indirekt für Zwecke verwendet, die einen Verstoß gegen die geltenden Gesetze zur Bekämpfung der Finanzkriminalität darstellen würden.


12.2

GwG-Klause Die Verpflichteten nach § 2 GwG, so auch die WERK1.Bayern GmbH nach § 2 Abs. 1 Ziffer 13 GwG, haben die Vertragspartner vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Sämtliche Vertragspartner der WERK1.Bayern GmbH haben entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 6 GwG die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung (einschließlich der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und der Abklärung des sog. PEP-Status) erforderlich sind. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, so sind diese Änderungen unverzüglich gegenüber der WERK1.Bayern GmbH anzuzeigen. Die Vertragspartner haben gegenüber der WERK1.Bayern GmbH offenzulegen, ob die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründet, fortgesetzt oder durchgeführt wird. Mit der Offenlegung ist zugleich auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten gegenüber der WERK1.Bayern GmbH nachzuweisen. Die WERK1.Bayern GmbH erbringt alle vertraglich
geschuldeten Leistungen erst nach Vorlage und Prüfung der entsprechenden Identifikationsdokumente und Informationen.

§ 13 Schlussbestimmungen


13.1

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Coliving Gast sind unwirksam.


13.2

Der Coliving Gast ist verpflichtet, alle Regeln und Vorschriften des Gebäudes und der
zugehörigen Einrichtungen vollständig und unverzüglich einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Hausordnung, die diesen AGB als Anlage (Anlage 5) beigefügt ist. Das Startup/Scaleup verpflichtet sich, den Inhalt dieses Vertrages und die Hausordnung dem Coliving Gast, für den das Startup/Scaleup den Vertrag abschließt, vor Einzug bekannt zu geben.


13.3

Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des WERK1 (München).


13.4

Ansprüche gegen das WERK1 dürfen an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten werden. §354a HGB bleibt unberührt.


13.5

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, München.


13.6

Das buchende Startup/Scaleup hat Namen und Kontaktinfos des Coliving Gastes anzugeben.


13.7

Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.


13.8

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Anlagen
Mit Unterzeichnung dieses AGBs erklärt das Startup/Scaelup, die AGBs und folgenden Anlagen erhalten und ausführlich geprüft zu haben, versichert die Richtigkeit der Angaben und erkennt diese mit seiner Unterschrift ebenfalls an:Anlage 1: Politisch exponierte Person (PEP) Zugehörigkeit zu Scientology-Organisation & Extremismuszugehörigkeit

  • Anlage 1: Politisch exponierte Person (PEP) Zugehörigkeit zu Scientology-Organisation & Extremismuszugehörigkeit
  • Anlage 2: Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen
  • Anlage 3: Einverständniserklärung zur Verwendung und Veröffentlichung von Fotos- Audio und Videoaufnahmen
  • Anlage 4: Serviceübersicht
  • Anlage 5: Hausordnung WERK1 Allgemein
  • Anlage 6: Hausordnung WERK1 Coliving
  • Anlage 7: AGB WLAN / VLAN

München, den ………………………..

………………………………………….

Vertretungsberechtigte Person (Startup/Scaleup)

…………………………………………

Coliver / Bewohner

Anlage 1: Politisch exponierte Person (PEP) Zugehörigkeit zu ScientologyOrganisation & Extremismuszugehörigkeit

Politisch exponierte Person (PEP): Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ist der Nutzer verpflichtet, bei dem Gründerteam sowie den wirtschaftlich Berechtigten und Mitarbeitenden zu prüfen, ob es sich um politisch exponierte Personen handelt.

Definition Politisch exponierte Person (PEP):

  • Politisch exponiert ist eine Person, wenn sie entweder selbst ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat, oder ein unmittelbares Familienmitglied von ihr bzw. eine ihr bekanntermaßen nahestehende Personen diese Voraussetzung erfüllt.
  • Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere:
    • Staats- und Regierungschefs, (stellvertretende) Minister bzw. Staatssekretäre
    • Mitglieder der Europäischen Kommission
    • Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane
    • Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien
    • Mitglieder oberster Gerichte oder Justizbehörden
    • Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen und Zentralbanken
    • Botschafter/in, Geschäftsträger/in sowie Verteidigungsattachés
    • Mitglieder der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsgremien staatlicher Unternehmen und
    • Direktor/in, stellvertretende/r Direktor/in, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischen staatlichen, internationalen oder europäischen Organisation Unternehmen und
  • Öffentliche Ämter unterhalb der internationalen, europäischen und nationalen Ebene (z. B. Bundesländer) kommen nur dann in Betracht, wenn deren politische Bedeutung mit ähnlichen Positionen auf nationaler Ebene vergleichbar ist (z.B. Ministerpräsident/in als Mitglied des Bundesrates, nationale Vorsitzende/Parteivorstände von Parteien, die im Bundestag vertreten sind). Kommunale Funktionen/Ämter sind grundsätzlich nicht erfasst.
  • Unmittelbare Familienmitglieder als PEP sind insbesondere:
    • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
    • die Kinder und deren Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nach dem
    • 11 Lebenspartnerschaftsgesetz
    • jedes Elternteil
  • Bekanntermaßen nahestehende Person ist eine Person, die
    • gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigter bestimmter Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen ist
    • alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer solchen Vereinigung oder Rechtsgestaltung ist, deren Errichtung faktisch zugunsten einer politisch exponierten Person erfolgte oder
    • zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält
  • Zu den vorgenannten Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen gehören:
    • juristische Personen des Privatrechts (z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
    • eingetragene Personengesellschaften (z. B. offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften)
    • Trusts, nicht rechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
    • sowie Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen

In Kenntnis der Definition einer politisch exponierten Person erklärt der Nutzer Folgendes:

  • Weder ich noch das Gründerteam, Mitarbeitende, etwaige Verwandte und wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft sind politisch exponierte Personen, unmittelbare Familienmitglieder einer politisch exponierten Person oder ihr nahestehende Personen.
  • Sollte ich, das Gründerteam, Mitarbeitenden, etwaige Verwandte und wirtschaftlich
    Berechtigte der Gesellschaft politisch exponierte Personen, unmittelbare Familienmitglieder einer politisch exponierten Person oder ihr nahestehende Personen sein, werde ich dies unverzüglich der WERK1.Bayern GmbH schriftlich mitteilen.

Zugehörigkeit zu Scientology-Organisation: Der Nutzer ist verpflichtet, bei dem Gründerteam sowie den wirtschaftlich Berechtigten und Mitarbeitenden zu prüfen, ob es sich um Personen mit einer Zugehörigkeit zur Scientology- Organisation handelt.


Definition Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation:


Sie haben eine Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation, wenn Sie:

  • geschäftlichen oder sonstigen Beziehungen (z. B. ehrenamtlicher oder angestellter Mitarbeiter‚ Vereinsmitglied‚ Inhaber eines vertraglichen Nutzungsrechts hinsichtlich der Technologie des Gründers der Scientology-Organisation‚ L. Ron Hubbard) zu einer Organisation pflegen, die nach ihrer Kenntnis die Technologie von L. Ron Hubbard verwendet oder verbreitet oder nach diesen Methoden arbeitet
  • der Weisung einer Organisation‚ die Hubbards Technologie verwendet oder verbreitet, unterliegen
  • a n i n d e n l e t z t e n z w ö l f M o n a t e n o d e r a k t u e l l a n
    Veranstaltungen‚ Kursen‚ Schulungen‚ Seminaren o. Ä. bei o. g. Gruppierungen
    teilnehmen‚ die die Technologie von L. Ron Hubbard verwenden oder verbreiten oder nach diesen Methoden arbeiten‚ oder sich bereits für solche eine Veranstaltung angemeldet haben
  • die obengenannte Gruppierung auf andere Weise ideell oder finanziell unterstützen
  • nach Methoden von L. Ron Hubbard arbeiten oder nach diesen Methoden geschult wurden

Bitte beachten: Unter den Begriff Organisationen fallen alle Organisationen‚ Gruppen und Einrichtungen der Scientology-Organisation‚ d. h. z. B. auch solche‚ die sich im sozialen und wirtschaftlichen Bereich oder im Bildungsbereich betätigen.
In Kenntnis der Definition einer Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation erklärt der Nutzer Folgendes:

  • Weder ich noch das Gründerteam, Mitarbeitende, etwaige Verwandte und wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft haben eine Zugehörigkeit zur Scientology- Organisation.
  • Sollte ich, das Gründerteam, Mitarbeitende, etwaige Verwandte und wirtschaftlich
    Berechtigte der Gesellschaft eine Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation eingehen, werde ich dies unverzüglich der WERK1.Bayern GmbH schriftlich mitteilen.

Extremismuszugehörigkeit: Der Nutzer ist verpflichtet, bei dem Gründerteam, sowie den
wirtschaftlich Berechtigten und Mitarbeitenden zu prüfen, ob es sich um Personen mit einer Zugehörigkeit zu einer extremistischen oder extremistisch beeinflussten Organisation handelt. Das Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen liegt anbei und der Nutzer bestätigt, davon Kenntnis genommen und die Prüfung vollzogen zu haben.

Definition Extremismuszugehörigkeit:


Sie haben eine Zugehörigkeit zu einer extremistischen oder extremistisch beeinflussten Organisation, wenn Sie:

  • Mitglied einer oder mehrerer extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen sind
  • eine oder mehrere extremistische oder extremistisch beeinflusste Organisationen oder andere verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen oder bereits unterstützt haben
  • für das frühere Ministerium für Staatssicherheit / für das Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR oder für eine der Untergliederungen dieser Ämter oder ausländische Nachrichtendienste oder vergleichbare Institutionen tätig gewesen sind
  • sogenannter Inoffizieller Mitarbeiter*in des Ministeriums für Staatssicherheit / Amtes für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR oder ausländischer Nachrichtendienste / Institutionen waren bzw. Sie eine Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit einer der
    genannten Stellen unterschrieben haben
  • gegen sich ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit laufen haben bzw. hatten oder bereits ein Verfahren eingeleitet wurde

In Kenntnis der Definition einer Extremismuszugehörigkeit erklärt der Nutzer Folgendes:

  • Weder ich noch das Gründerteam, Mitarbeitende, etwaige Verwandte und wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft haben eine Zugehörigkeit zu einer extremistischen Gruppierung.
  • Sollte ich, das Gründerteam, Mitarbeitende, etwaige Verwandte und wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft eine Zugehörigkeit zu einer extremistischen Gruppierung eingehen, werde ich dies unverzüglich der WERK1.Bayern GmbH schriftlich mitteilen.
  • Mir ist bekannt‚ dass ich bei den nachstehenden Fragen auch eine Mitgliedschaft oder Mitarbeit in anderen extremistischen oder extremistisch beeinflussten Organisationen und in extremistischen oder extremistisch beeinflussten Ausländervereinen anzugeben habe. Für den Fall‚ dass in dem Verfahren nach Teil 2 Nr. 1 bis 4 der Verfassungstreue-Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung (VerftöDBek) eine Anfrage durchzuführen ist‚ erkläre ich meine Zustimmung zur Einholung von erforderlichen Auskünften beim Landesamt für Verfassungsschutz und beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Anlage 2: Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster
Organisationen (nicht abschließend)

  1. Linksextremismus
    Antifaschistisches Aktionsbündnis
    Antifaschistisches Komitee – Stoppt die schwarzbraune Sammlungsbewegung (AKS)
    Antikapitalistische Linke (AKL)
    Arbeiterbund für den Wiederaufbau der KPD (AB)
    Arbeitsgemeinschaft Cuba Si (Cuba Si)
    Autonome Gruppen einschließlich örtlicher Gruppierungen
    Bamberger Linke (BaLi)
    Deutsche Friedens-Union (DFU)
    Deutsche Kommunistische Partei (DKP)
    Die LINKE. Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS)
    Frauenverband Courage
    Freie Deutsche Jugend (FDJ)
    GegenStandpunkt (GSP)‚ früher: Marxistische Gruppe (MG) – aufgelöst im Mai 1991 – Geraer/Sozialistischer Dialog (GSoD)
    internationale sozialistische linke (isl)
    Jugend gegen Rassismus in Europa (JRE)
    Jugendverband REBELL
    Kommunistische Partei Deutschland („Sektion Ost“‚ Sitz Berlin)
    Kommunistische Plattform (KPF)
    Kommunistischer Hochschulbund (KHB)
    Linksjugend (`solid)
    Marx 21
    Marxistisches Forum (MF)
    Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD)
    Münchner Bündnis gegen Krieg und Rassismus‚ früher: Bündnis München gegen Krieg
    Münchner Kurdistan-Solidaritätskomitee
    Revolutionär Sozialistischer Bund (RSB)
    Rote Hilfe e. V. (RH)
    Solidarität International (SI)
    Sozialistische Alternative VORAN (SAV)
    Sozialistische Deutsche Arbeiterjugend (SDAJ)
    Sozialistische Linke (SL)
    Verein für Arbeiterbildung Nordbayern
    Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA)
    Volksfront gegen Reaktion‚ Faschismus und Krieg (VOLKSFRONT)
  2. Rechtsextremismus
    Aktivitas der Münchener Burschenschaft Danubia (ab Januar 2001)
    Augsburger Bündnis – Nationale Opposition (AB-NO)
    Blood & Honour – Division Deutschland mit White Youth – verboten seit September 2000 – Bürgerbewegung Pro München
    patriotisch und sozial e. V.
    Bürgerinitiative A (BIA) e. V.‚ Sitz: Nürnberg
    Bürgerinitiative Ausländerstopp (BIA) Augsburg
    Bürgerinitiative Ausländerstopp (BIA) München
    Bürgerinitiative Soziale Alternative Oberpfalz (BISAO)
    Bürgerinitiative Soziales Fürth (BiSF)
    Demokratie Direkt München e. V. (mit Freundeskreis Demokratie Direkt München)
    Der Dritte Weg (III. Weg)
    Der Flügel
    Deutsche Liga für Volk und Heimat (DLVH)
    Deutsche Partei – Die Freiheitlichen (DP) bis 2008
    Deutsche Volksunion (DVU)
    Deutsche Volksunion e. V. (DVU) einschließlich ihrer Aktionsgemeinschaften Deutschland-Bewegung/Friedenskomitee
    Die Deutsche Freiheitsbewegung e. V. (DDF)
    DIE RECHTE
    Die Republikaner (REP) bis 2008
    Exilregierung des Deutschen Reiches
    Fränkische Aktionsfront (F.A.F.) – verboten seit 2004 –
    Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) – verboten seit 1995 –
    Freundeskreis Ulrich von Hutten e. V.
    Gesellschaft für freie Publizistik e. V. (GFP)
    Heimattreue deutsche Jugend (HDJ) – verboten seit 2009 –
    Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e. V. (HNG)
    Identitäre Bewegung Deutschland
    Junge Alternative für Deutschland – Bayern (JA Bayern)
    Junge Nationaldemokraten (JN)
    Kampfbund Deutscher Sozialisten (KDS) – 2008 aufgelöst –
    Midgard e. V.
    Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)
    Nügida
    Pegida Franken
    Pegida München e. V.
    Rechtsextremistische Kameradschaften und örtliche neonazistische Gruppierungen wie Kameradschaft Hof‚ Bund
    Frankenland e. V.‚ Kameradschaft Unterfranken‚ Kameradschaft München Nord‚ Freie Nationalisten Bayerischer Wald usw.
    Rechtsextremistische Skinheads‚ Hammer-Skins (mit örtlichen Gruppierungen und Skinhead-Bands)
    Ring Nationaler Frauen (RNF)
    Schutzbund für das Deutsche Volk (SDV)
    Überregionale Kameradschaftsbündnisse wie Freies Netz Süd (FNS)‚ Nationales Bündnis Niederbayern (NBN) oder Freier
    Widerstand Süddeutschland (FWS
  3. Islamistische/Islamistisch-terroristische/ausländerextremistische Bestrebungen
    Abu Nidal Organisation (ANO)
    Abu Sayyaf
    Ahl us-Sunnah wal Jama`a (Salafi)
    Ahrar al-Sham (Hakarat Ahrar a-Sham)
    Al Moqawama Al Islamiya (Islamischer Widerstand)
    Al-Aqsa Brigaden
    17
    Al-Aqsa e. V.
    Al-Gamaa al-Islamiya (Islamische Gemeinschaft – Islamische Gruppen – GI –)
    Al-Ittihad al-Islami (Islamische Vereinigung)‚ Somalia
    Al-Nahda‚ auch: En Nahda
    Al-Qaida (Die Basis)‚ auch: Internationale Islamische Kampffront gegen Juden und Kreuzritter bzw. Internationale Islamische
    Front
    Al-Qaida auf der arabischen Halbinsel (Jemen‚ Saudi-Arabien)
    Al-Qaida im Islamischen Maghreb (AQM)‚ früher: Salafiyya-Gruppe für die Mission und den Kampf (GSPC)
    Al-Qaida im Zweistromland‚ auch Basis des Jihad im Zweistromland‚ Al-Qaida im Irak‚ Al-Qaida für den Jihad im
    Zweistromland
    Al-Qassem Brigaden
    Al-Tauhid‚ auch: Al-Tahwid
    Ansaar International / Düsseldorf e. V.
    Ansar al-Islam‚ bzw.: Jaish Ansar al-Sunna‚ früher: Jund al-Islam‚ Kurdische al-Tauhid‚ 2. Soran-Einheit‚ Kurdische Hamas
    ansarul aseer
    Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) – in Deutschland verboten seit 1993 –‚ weitere Bezeichnungen: Volkskongress Kurdistans
    (KONGRA GEL bzw. KHK)‚ Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)‚ Vereinigte Gemeinschaften Kurdistans
    (KCK)‚ Gemeinschaft der Kommunen in Kurdistan (KKK)
    Asbat al-Ansar (AaA)
    Baath-Partei‚ Irak
    Babbar Khalsa International (BK)
    Befreiungsarmee von Kosovo (UCK)
    Bewaffnete Einheiten der Armen und Unterdrückten (FESK)
    Bewaffnete Islamische Gruppe (GIA)
    Ciwanen Azad
    Dar al-Shabab (Internationaler Jugendverein Dar al-Shabab e. V.) – in Deutschland verboten seit 2014
    Dawa-Team Frankfurt am Main (DAWAFFM) – in Deutschland verboten seit 2013 –
    Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP)
    Demokratische Jugend (DEM-GENC)
    Demokratisches Gesellschaftszentrum der Kurdinnen in Deutschland (NAV-DEM)‚ früher: Föderation kurdischer Vereine in
    Deutschland e. V. (YEK-KOM)
    Devrimci Sol (Revolutionäre Linke) – in Deutschland verboten seit 1983 –
    Die Wahre Religion (DWR)
    Einladung zum Paradies (EZP) – in Deutschland verboten seit 2011 –

Europäische Moscheebau- und Unterstützungsgemeinschaft e. V. (EMUG)
Farben für Waisenkinder e. V. (FFW)‚ früher: Waisenkinderprojekt Libanon e. V. (WKP)
Fazilet Partisi – FP – (Tugendpartei)
Federal Islamic Organisation Europe (FIOE)
Föderation der Arbeiter aus der Türkei in Deutschland e. V. (ATIF)
Föderation der Arbeiterimmigranten aus der Türkei in Deutschland e. V. (AGIF)
Föderation der demokratischen Aleviten (FEDA bzw. DAF)‚ früher: Föderation der Aleviten aus Kurdistan (FEK bzw. KAF)
‚ Union der Aleviten aus Kurdistan (KAB bzw. YEK)
Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland e. V.
(FEYKA-Kurdistan) – in Deutschland verboten seit 1993 –
Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Europa e. V. (ADÜTDF)
Freiheitsfalken Kurdistans (TAK)
Harakat Al-Shabab (Somalia)
Harakat Ul-Ansar‚ Kaschmir
Harekat al-Mujahidin (Bewegung der Mujahidin)‚ Kaschmir/Pakistan
Haus der Kurdischen Künstler e. V. (früher: HUNERKOM)
Helfen in Not e. V.
Help4Ummah e. V.
Hezb-i Islami (HIA)
Hilafet Devleti (Kalifatsstaat)‚ früher: Verband der islamischen Vereine und Gemeinden e. V. (ICCB) – in Deutschland
verboten seit 2001 –
Hisbul-Islami (Somalia)
Hizb Allah (Partei Gottes)
Hizb ut-Tahrir (Partei der islamischen Befreiung)
International Sikh Youth Federation (ISYF)
Islamic Movement of Kurdistan (IMK)
Islamische Audios – in Deutschland verboten seit 2013 –
Islamische Avantgarden
Islamische Bewegung Usbekistans (IBU)‚ auch: Islamic Movement of Uzbekistan (IMU)‚ auch: Özbekistan Islomiy Harakati
(ÖIH)
Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (IGD) und deren Islamische Zentren (IZ)
Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e. V. (IGMG)
Islamische Gesellschaft Kurdistans (CIK)‚ früher: Islamische Bewegung Kurdistans (KIH) bzw. Islamischer Bund Kurdistans
19
(HIK) – Nebenorganisation des KONGRA GEL –
Islamische Heilsfront (FIS)
Islamische Jihad Union (IJU)
Islamische Vereinigung in Bayern e. V. (IVB)
Islamische Widerstandsbewegung (HAMAS)
Islamischer Bund Palästina (IBP)
Islamischer Humanitärer Entwicklungsdienst (IHED)
Islamischer Staat (IS)‚ auch: ISIS oder ISIG – in Deutschland Betätigungsverbot seit 2014 –
Ismail Aga Cemaati (IAC)
Jabhat al-Nusra(h)‚ (al-)Nusra(h) Front
Jaish Aden Abyan (Armee Aden Abyan)‚ Jemen
Jamaat Islamya Kurdistan (Islamische Gruppe Kurdistans‚ auch Komele Islami le Kurdistan‚ Komala Islami‚ Jamaat
Islami‚ Group Islam Bapir‚ Ali Bapir Jamat Islami Irak) Jamaat wa`l Dawa‚ früher: Laskhar-e Tayyba
Jemaah Islamiya (Islamische Gemeinschaft)‚ Indonesien
Jihad Islami (JI)
Jund al Nusrah
Jund al-Sham (JaS) [Anmerkung: jihadistisch-salafistische Organisation im Libanon]
Junud al-Sham‚ auch: Junud ash-Sham [Anmerkung: jihadistische Organisation in Syrien]
Kata’ib Ahrar al Sham (KAS)
Konföderation der Arbeiter aus der Türkei in Europa (ATIK)
Konföderation der unterdrückten Migranten in Europa (AvEG-Kon)
Kongress der kurdischen demokratischen Gesellschaft in Europa (KCD-E)‚ früher: Konföderation der kurdischen Vereine in
Europa (KON-KURD)
Koordination der Kurdischen Demokratischen Gesellschaft in Europa (CDK)‚ früher: Kurdische Demokratische Volksunion
(YDK)‚ zuvor: Nationale Befreiungsfront Kurdistans (ERNK)‚ – in Deutschland verboten seit 1993 –
Kurdische Frauenbewegung in Europa (TJKE‚ AKKH)‚ Verband der stolzen Frauen (KJB) mit den Gruppierungen Freie
Frauenverbände (YJA)‚ Freie Frauenbewegung (YJA-STAR) und Freiheitspartei der Frauen Kurdistans (PAJK)‚ früher: Partei
der freien Frauen (PJA)‚ zuvor: Union der freien Frauen aus Kurdistan (YAJK)
Kurdischer Nationalkongress (KNK)
Kurdischer Roter Halbmond (HSK)
Kurdistan Informationsbüro in Deutschland (KIB) – verboten seit 1995 –
Kurdistan Informations-Zentrum (KIZ)

Kurdistan-Komitee e. V.‚ Köln – verboten seit 1993 –
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
Maoistische Kommunistische Partei (MKP)‚ früher: Ostanatolisches Gebietskomitee (DABK)
Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP)
Medizin mit Herz e. V.
Millatu Ibrahim – in Deutschland verboten seit 2012 –
Multikulturhaus Neu-Ulm e. V. – verboten seit 2005 –
Muslimbruderschaft (MB)
Muslimische Jugend in Deutschland e. V. (MJD)
Nationaler Widerstandsrat Iran (NWRI)
Palästinensischer Islamischer Jihad (PIJ)
Partei der Nationalen Bewegung (MHP)
Partizan (Flügel der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten – TKP/ML –)
Refah Partisi – RP – (Wohlfahrtspartei)
Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) – in Deutschland verboten seit 1998 –
Saadet Partisi – SP – (Partei der Glückseligkeit)
Salafiyya-Gruppe für die Mission und den Kampf (GSPC)
Solidaritätskomitee mit den politischen Gefangenen in der Türkei (DETUDAK)
Tablighi Jama`at (TJ)‚ auch: Jamiyyat al Dawah wal-Tabligh
Tawhid Germany / Tauhid Germany / Team Tauhid Media – in Deutschland verboten seit 2014 –
Tschetschenische Republik Itschkeria (CRI)‚ auch: Tschetschenische Separatistenbewegung (TSB)
Türkische Hizbullah (TH)‚ auch: Türkische Hizballah / Hizbollah / Hizb Allah
Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) und Abspaltung Partizan-Flügel
Türkische Volksbefreiungspartei-Front (THKP-C Devrimci Sol) – in Deutschland verboten seit 1998 –
Union der Journalisten Kurdistans (YRK)
Union der kurdischen Lehrer‚ Union der Lehrer aus Kurdistan (YMK)
Union Islamischer Studentenvereine in Europa (U.I.S.A.)
Union zur Pflege der kurdischen Kultur und Kunst (YRWK)
Verband der StudentInnen aus Kurdistan (YXK)
Vereinigung der demokratischen Jugendlichen Kurdistans (KOMALEN-CIWAN)‚ vormals: Bewegung der freien Jugend
Kurdistans (TECAK)‚ früher: Union der Jugendlichen aus Kurdistan (YCK)
Volksfront für die Befreiung Palästinas – Generalkommando – (PFLP-GC)
Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP)
Volksmujahidin Iran-Organisation (MEK)
Volksverteidigungskräfte (HPG)‚ früher: Volksbefreiungsarmee Kurdistans (ARGK)‚ Befreiungseinheiten Kurdistans (HRK)
Wahrheit im Herzen (DWIH)
Yatim Kinderhilfe e. V.

  1. Extremismus sonstiger Art
    Bürgerbewegung Pax Europa – Landesverband Bayern (BPE Bayern)
    DIE FREIHEIT Bayern
    Pegida Nürnberg
    Politically Incorrect Gruppe München (PI-München)
    Reichsbürgerbewegung (bspw. Exil-Regierung Deutsches Reich‚ Bundesstaat Bayern‚ Heimatgesellschaft Gemeinde
    Chiemgau) und sog. Selbstverwalter (Personen‚ die erklären‚ aus der Bundesrepublik Deutschland ausgetreten zu sein und
    beispielsweise ihre Wohnung‚ ihr Haus oder ihr Grundstück als souveränes Staatsgebiet definieren) ScientologyOrganisation (SO) und deren Untergliederungen

Anlage 3: Einverständniserklärung zur Verwendung und Veröffentlichung von
Fotos- Audio und Videoaufnahmen


Während der Laufzeit des AGBs zwischen dem Nutzer (Scaleup/Startup, Gast) und Anbieter (WERK1) und darüber hinaus willigt der Nutzer ein, dass der Name des Nutzers sowie durch den Anbieter entstehende oder vom Nutzer an den Anbieter übergebene Logos sowie Foto- Audio- und Videomaterialien, welche Personen oder das Eigentum des Unternehmens abbilden, unentgeltlich für die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der WERK1.Bayern GmbH genutzt werden können.
Hierzu zählen zum Beispiel die Veröffentlichung auf eigenen Präsentationen wie Webseite, Medienkanäle (u.a Social Media Kanäle), redaktionellen Berichterstattungen, Flyer oder anderer Werbematerialien. Eine Verwendung des Namens, der Logos und Aufnahmen für andere als die beschriebenen Zwecke oder eine Weiterleitung an Dritte (außer offizielle Partner und Dienstleister) ist unzulässig und darf nur nach separater Einwilligung durch den Nutzer erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit ganz oder teilweise schriftlich widerrufen werden. Der Widerruf gilt nur mit Wirkung für die Zukunft. Bereits produzierte Print- und Digitalmedien sind von dem Widerruf ausgenommen.

Anlage 4: Serviceübersicht


Folgende Serviceangebote stehen dem Nutzer während der Nutzungszeit zur kostenlosen*
Verfügung. Das Angebot kann zu jeder Zeit verändert, minimiert oder ergänzt werden. Ein Anspruch
auf diese Leistungen besteht nicht:
o Gemeinschaftsfläche “WERK1 Café” zum Empfang von Gästen & Kunden
o Regelmäßiger Reinigungsservice in den Flächen
o Handwerkerleistungen (gegen Mehrkostenaufwand)
o Kostenfreies WLAN, individuell für den Nutzer eingerichtet (siehe AGB WLAN / VLAN)
o Kostenfreie / vergünstigte Teilnahme an Events und Workshops im Haus
o Regelmäßige Netzwerktreffen & Austauschformate
o Sportkurse vor Ort (bspw. Pilates, Yoga – jeweils mit Anmeldung)

*wenn nicht explizit anders darauf hingewiesen

Anlage 5: Hausordnung WERK1 Allgemein

  1. Zugänge und Türen dürfen zu keinem Zeitpunkt verkeilt oder blockiert werden.
  2. Gänge müssen zu jeder Zeit frei geräumt sein. Kein Unrat vor den Bürotüren.
  3. In Hausfluren und vor Treppeneingängen ist das Abstellen von Fahrrädern verboten
    (Fluchtwege).
  4. Kartons / Möbel / Unrat müssen selbst entsorgt werden (städtische Wertstoffhöfe außerhalb des Geländes).
  5. Neben dem vom Anbieter professionell und individuell für den Nutzer eingerichteten WLANNetzwerk darf darüber hinaus kein weiteres eigenes WLAN-Netzwerk betrieben werden.
  6. Die Gemeinschaftsküchen sind sauber zu halten. Geschirrspüler und Kühlschränke müssen selbst ein- und ausgeräumt werden sowie Lebensmittel auf Haltbarkeit kontrolliert werden.
  7. Die gemeinschaftlich genutzten Toiletten sind sauber zu halten! Bei starker Verschmutzung / Verstopfung ist umgehend der Anbieter zu informieren.
  8. Der Lastenaufzug im „Haupttreppenhaus im WERK1“ darf nur im Rahmen des Transports von Lasten (z.B. beim Ein- und Auszug oder in besonderen Fällen), nicht aber zur regelmäßigen gewerblichen Warenbewegung benutzt werden. Eine Personenbeförderung ist nicht erlaubt.
  9. Der Personenaufzug im „Kopfbau“ sowie alle Personenaufzüge im WERK1.4 dürfen nur zur Personenbeförderung, nicht aber zur Bewegung von Waren oder zum Lastentransport genutzt werden.
  10. Für Fragen oder bei Problemen mit den Schlüsseln / Zugangs- & Park-Chips ist ausschließlich der Anbieter zu kontaktieren und nicht etwa das Werksviertel bzw. die WVV. Für die Behebung von nutzerseitig verursachten Problemen wird eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 50,- EUR fällig. Der Nutzer trägt die Verantwortung für die Nutzung der ihm persönlich zugeordneten Schlüssel und/oder Chips. Eine Weitergabe ist nicht gestattet.
  11. Büros dürfen nicht als Wohnraum genutzt werden.
  12. Hunde dürfen (bis auf Widerruf der WERK1.Bayern GmbH) mitgebracht werden, sofern diese keine Belästigung für den Geschäftsbetrieb der WERK1.Bayern GmbH oder den, im WERK1 ansässigen, Startups und Coworker:innen darstellen.
  13. Außerordentliche Verschmutzungen der Teppichflächen, die nachweislich durch den Nutzer verursacht wurden, werden von der WERK1.Bayern GmbH professionell gereinigt und diesem in Rechnung gestellt. 

Anlage 6: Hausordnung WERK1 Coliving

  1. Rauchen: Das Rauchen ist in unseren Coliving Apartments und in allen allgemeinen
    Bereichen nicht gestattet. E-Zigaretten und das Rauchen am offenen Fenster sind ebenfalls verboten. Ihr dürft also nur in den Außenbereichen oder auf eurem Balkon rauchen, aber bitte schließt die Tür während des Rauchens, damit der Rauch nicht in dein Apartment gelangt. Bei Zuwiderhandlung wird eine Strafgebühr in Höhe von 250,00 € erhoben, zuzüglich eventueller Gebühren für die Beseitigung der Verschmutzung und Kosten durch ausgelöste Brandmelder.
  2. Haustiere: Haustiere sind im Coliving Apartment nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlung wird eine Strafgebühr in Höhe von 150,00 € zuzüglich eventueller Gebühren für die Beseitigung von übermäßigem Schmutz erhoben.
  3. Partys oder Veranstaltungen: Wir feiern genauso gerne wie du und veranstalten deshalb mehrere Gemeinschaftsevents. Da ihr hier im WERK1 nicht alleine wohnt, bitten wir dich, von privaten Partys und übermäßigem Lärm abzusehen. Wir alle wollen eine entspannte Wohnatmosphäre erleben. Daher sind Partys und Veranstaltungen jeglicher Art nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlung droht eine Strafgebühr von bis zu 500,00 € zuzüglich eventueller Gebühren für die Beseitigung von Verunreinigungen und/oder Schäden.
  4. Übermäßiger Lärm: Du bist nicht unser einziger Gast, bitte sei dir dessen bewusst. Natürlich könnt ihr den Fernseher benutzen und Musik hören, aber in einer angemessenen Lautstärke, die anderen Bewohner nicht stört. Behandle andere so, wie du von anderen behandelt werden möchten. RUHEZEIT (23.00 Uhr – 07.00 Uhr)
  5. Übermäßiger Schmutz: Ja, ihr sollt euch bei uns im WERK1 wohlfühlen. Achte trotzdem darauf, dass du unsere Apartments in einem ordentlichen Zustand hältst. Auch unser Reinigungspersonal möchte keine bösen Überraschungen erleben. Verschmutzungen, die einen zusätzlichen Reinigungsaufwand erfordern, können mit einer Strafgebühr von bis zu 500,00 € belegt werden.
  6. Aufräumen, Sauberkeit, Gerüche: Die Reinigung deines Apartments erfolgt einmal pro Woche. In der Zwischenzeit räum bitte selbst auf. Bitte lüfte dein Zimmer regelmäßig. Besonders während und nach dem Kochen! Verwende keine stinkenden Zutaten und Gewürze, die andere stören könnten!
  7. Illegale Substanzen: lllegale Substanzen sind an unseren Standorten strengstens verboten! Jede Zuwiderhandlung hat einen sofortigen Auszug und ein lebenslanges Hausverbot zur Folge.
  8. Umbauten im Zimmer: Jegliche Veränderungen an der Inneneinrichtung (Streichen der Wände, das Anbringen von Bildern und Regalen mittels Nägeln und Schrauben, usw.) sind nicht gestattet. Da unsere mobilen Regalsysteme jedoch individuell angepasst werden können, kannst du diese jederzeit nach Belieben aufstellen.
  9. Pornographische Produktion oder Prostitution: Sind strengstens verboten und werden strafrechtlich verfolgt. Darüber hinaus führt der Verstoß zu einer direkten Inanspruchnahme unseres Hausrechts.
  10. Diebstahl: Hier ist eigentlich keine Erklärung nötig. Du willst ja auch nicht, dass dir etwas gestohlen wird. Bei Nichtbeachtung stellen wir dir die vollen Kosten des Gegenstandes in Rechnung sowie eine Strafgebühr von bis zu 100,00 €. Jede Zuwiderhandlung hat einen sofortigen Auszug und ein lebenslanges Hausverbot zur Folge.
  11. Kommunikation: Du wirst unsere Mitarbeiter vor Ort antreffen, zögere nicht, uns zu fragen, wenn du irgendwelche Fragen hast. Wir bieten dir aber auch andere Möglichkeiten, mit uns in Kontakt zu treten. Mehr dazu in unseren FAQs.
  12. Beschädigung: Schäden musst du uns unverzüglich mitteilen. Auch wenn du den Schaden für nichtig hältst, wäre eine kurze Mitteilung wünschenswert. Geschieht dies nicht, können wir dir den Schaden in Rechnung stellen.
  13. Einchecken & Auschecken: Gemäß unseren Richtlinien steht dir dein Apartment am
    Anreisetag ab 14 Uhr zur Verfügung. Am Tag der Abreise musst du das Zimmer bis spätestens 10 Uhr verlassen haben.
  14. Küche: Bitte beschrifte deine Lebensmittel und Getränke immer, wenn du sie im Kühlschrank aufbewahren möchtest. Unbeschriftete Lebensmittel (ohne Namen und Datum) werden an die Wölfe verfüttert. Wenn du Küchengeräte verschiebst oder benutzt, stell es bitte wieder an seinen Platz zurück, nachdem du es benutzt hast. Wenn du etwas verschüttest, mach es sauber :). Bitte reinige auch all dein Geschirr, nachdem du es benutzt hast, denn deine Eltern arbeiten hier (noch) nicht. Verbreite Liebe, nicht Keime – Deine Gesundheit und Sicherheit sind unsere Priorität! Bitte wasche dir regelmäßig die Hände. Achte außerdem darauf, dass beim Kochen keine übermäßige Rauchentwicklung entsteht, die die Brandmelder auslösen könnten. In diesem Fall können Gebühren anfallen.

Anlage 7: AGB WLAN / VLAN


A. Leistungsbeschreibung

  1. Die WERK1.Bayern GmbH, Am Kartoffelgarten 14, 81671 München (nachfolgend: “Das WERK1“)
    stellt Ihnen als Nutzer folgenden Dienst (nachfolgend: „Dienst“) zur Verfügung: die Möglichkeit,
    mithilfe drahtloser Technologie (sog. Wireless Local Area Network, WLAN – partiell zusätzlich zu
    VLAN) von bestimmten Standorten, an denen sich Zugangspunkte für den gegenständlichen Dienst
    befinden (Hotspot), auf das Internet zuzugreifen und über das Internet Daten zu senden und zu
    empfangen.
  2. Die Bereitstellung des Dienstes richtet sich nach den jeweiligen technischen und betrieblichen
    Möglichkeiten. Eine jederzeitige und ununterbrochen störungsfreie Zurverfügungstellung wird nicht
    zugesagt. Der Dienst kann durch geografische, atmosphärische oder sonstige Bedingungen oder
    Umstände, die außerhalb der Kontrolle des WERK1 liegen, beeinträchtigt werden. Die
    Übertragungsgeschwindigkeit während der Nutzung ist u. a. von der Netzauslastung des InternetBackbones, von der Übertragungsgeschwindigkeit der angewählten Server des jeweiligen
    Inhalteanbieters und von der Anzahl der Nutzer am jeweiligen Hotspot abhängig.
  3. Eine Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs am jeweiligen Standort oder zur Bereitstellung des
    Dienstes an bestimmten Standorten oder an weiteren Hotspots besteht nicht. Sofern die Nutzung
    des Dienstes kostenlos ermöglicht wird, behält sich das WERK1 vor, die Leistung zu jeder Zeit
    einzustellen, einzuschränken oder zu ändern. Eine Begründung hierfür ist nicht erforderlich. Bei
    Verdacht auf unverhältnismäßige Up- oder Downloads und/oder rechtswidrige Nutzung ist das
    WERK1 berechtigt, den Zugang jederzeit zu sperren oder einzuschränken.
  4. Die drahtlose Verbindung erfolgt ohne eine Sicherheitsverschlüsselung. Es kann daher seitens
    WERK1 nicht ausgeschlossen werden, dass sich Dritte Zugriff auf die zwischen dem Nutzer und dem
    Hotspot übertragenen Daten verschaffen.

B. Nutzungsbedingungen


I. Nutzung
Der Dienst steht den Nutzern an Hotspots, die ein entsprechendes Angebot vorsehen, gemäß den hier beschriebenen Nutzungsbedingungen zur Verfügung. Mit Nutzung des Angebots wird den Nutzungsbedingungen automatisch zugestimmt.
II. Nutzungsvoraussetzung
Für die Nutzung von Hotspots ist ein betriebsbereites Endgerät (z.B. Laptop oder Smartphone) mit einer WLAN-fähigen Schnittstelle Voraussetzung. Weiterhin müssen ein geeignetes Betriebssystem, ein Web-Browser, die aktuelle Treiber-Software der WLAN-Hardware sowie ein entsprechendes IPNetzwerkprotokoll installiert und das System muss als DHCP-Client konfiguriert sein. Die Schaffung der Nutzungsvoraussetzungen obliegt dem Nutzer.

III. Pflichten und Obliegenheiten des Nutzers

  1. Der Nutzer ist verpflichtet,
    a. den überlassenen Dienst nicht zum Betreiben eines Servers und/oder für die dauerhafte Vernetzung oder Verbindung von Standorten bzw. Telekommunikationsanlagen zu nutzen;
    b. den Zugang zum Dienst vor unberechtigtem Zugriff Dritter und die angemeldeten Geräte vor dem Zugriff von unberechtigten Dritten zu schützen;
    c. den Dienst Dritten nicht entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile zur Verfügung zu stellen oder weiterzugeben; ebenso wenig dürfen Verbindungen für Dritte (insbesondere gegen Gegenleistung) hergestellt werden;
    d. bei der Nutzung die allgemeinen Gesetze, insbesondere Strafgesetze, Wettbewerbsbestimmungen etc., zu beachten und die Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Lizenzrechte, Nutzungsrechte etc., zu wahren. Insbesondere verpflichtet sich der Nutzer,
  • keine urheberrechtlich geschützten Werke in Tauschbörsen unerlaubt anzubieten oder in anderer Weise zu verwerten;
  • dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm oder über seinen Zugang zu dem Dienst
    eingestellten, abgerufenen oder sonst wie verfügbar gemachten oder genutzten Inhalte die Rechte Dritter nicht verletzen und nicht strafbar, sittenwidrig oder in sonstiger Weise rechtswidrig sind; dazu zählen vor allem Informationen, die im Sinne der §§ 130, 130a und 131 StGB der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen bzw. verharmlosen, sexuell anstößig sind, im Sinne des § 184 StGB pornografisch sind oder geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden;
  • die Bestimmungen des Jugendmedienstaatsvertrages und des Jugendschutzgesetzes zu beachten;
  • bei Zugriff auf Inhalte oder Software, die Eigentum Dritter sind bzw. in Lizenz von Dritten überlassen werden und die die Erfüllung bestimmter Nutzungsbedingungen fordern, diese Bedingungen zu erfüllen.
    e. Der Nutzer haftet für seine Mitarbeiter und Gäste und ist verpflichtet, diese auf die vorliegende Vereinbarung hinzuweisen.

2. Der Nutzer ist ferner insbesondere verpflichtet, Folgendes zu unterlassen:
a. unaufgeforderten und/oder verdeckten Versand von Informationen, Programmen und sonstigen Inhalten, z. B. Massen-E-Mails oder SMS mit unerwünschter und unverlangter Werbung (sog. Spamming) oder E-Mails mit Dateianhängen wie Einwählprogrammen;
b. rechtswidrige Kontaktaufnahme durch Telekommunikationsmittel (sog. Stalking; § 238 Strafgesetzbuch);
c. unbefugtes Abrufen von Informationen oder Daten und unbefugtes Eindringen in
Datenverarbeitungssysteme oder -netze.

3. Der Nutzer ist selbst dafür verantwortlich,
a. sicherzustellen, dass alle Einrichtungen des Nutzers, die er für den Zugang zu dem Dienst nutzt, für diesen Dienst geeignet sind sowie ausreichend gegen Bedrohungen und Datenzugriffe Dritter, wie z.B Viren, Würmer und trojanische Pferde, durch Virenscanner, Firewall etc. geschützt sind;
b. für eine verschlüsselte Übertragung der von ihm oder an ihn unter Nutzung des Dienstes übermittelten Daten zu sorgen, z. B. durch Nutzung von SSL-Verschlüsselung (u. a. https), VPN;
c. alle Einrichtungen des Nutzers entsprechend der Bedienungsanleitung des jeweiligen Herstellers
zu benutzen.

  1. Verletzt der Nutzer seine Pflichten und Obliegenheiten nach diesem Abschnitt, so ist das WERK1
    berechtigt, jederzeit den Zugang zu dem kostenlosen Dienst zu sperren.

IV. Datensicherheit

  1. Der Nutzer erkennt an, dass das WERK1 aufgrund der Art des Dienstes nicht gewährleisten kann,
    dass der Dienst gegen rechtswidrige Zugriffe oder Nutzung geschützt ist.
  2. Das WERK1 übernimmt keine Haftung dafür, dass Informationen und Daten, die durch den Nutzer
    über den Dienst und/oder das Internet übermittelt werden, bei der Übermittlung von Dritten
    eingesehen, abgefangen oder verändert werden, von dem vorgeblichen Absender stammen oder
    den vorgesehenen Empfänger erreichen.

V. Inhalteverantwortung und Haftung des Nutzers

  1. Der Nutzer trägt die alleinige Verantwortung für alle Inhalte, die er über den Zugang zum Internet oder den Dienst überträgt oder auf sonstige Weise verbreitet (z. B. auch per E-Mail, Newsgroups, Chat-Diensten), gegenüber dem WERK1 und Dritten. Dies gilt auch für Inhalte, die durch Dritte entsprechend übertragen oder verbreitet werden, deren Zugang zum Dienst der Nutzer zu vertreten hat. Die Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch das WERK1.
  2. Der Nutzer stellt das WERK1 von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Pflichten des Nutzers aus dem Abschnitt „Pflichten und Obliegenheiten des Nutzers“, einer rechtswidrigen Verwendung der Dienste und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Nutzer oder auf entsprechenden Handlungen Dritter, deren Zugang zum Dienst vom WERK1 der Nutzer zu vertreten hat, beruhen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die sich aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Dienste verbunden sind. Erkennt der Nutzer oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des WERK1.

VI. Haftung des WERK1

  1. Das WERK1 haftet bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden nur bis zu einem Betrag von 1.500 € je Endnutzer. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder durch ein einheitliches schadenverursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 250 TEUR begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund
    desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.
  2. Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet das WERK1 unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbereichs von Ziffer 1 liegen, haftet das WERK1 unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet das WERK1 nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
    Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
  3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
  4. Für den Verlust von Daten haftet das WERK1 bei grober Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 2 nur, soweit der Nutzer seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  5. Die Haftung des WERK1 für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.

C. Datenschutz


Zur Erbringung des Dienstes und der Störungsbeseitigung speichert das WERK1 temporär die Verkehrsdaten (IP- und MAC-Adresse) der angemeldeten Geräte. Diese Daten werden spätestens 48 Stunden nach der Verbindung wieder gelöscht.